Honorar

ZU DIESEM THEMA

Gemeinsam mit unseren Mandanten treffen wir stets Honorarvereinbarungen, die den individuellen, mandatstypischen Belangen Rechnung tragen. Hierbei kann es sich um die "klassische" Vergütung auf gesetzlicher Grundlage (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) handeln. Ebenso denkbar sind Zeithonorare und Pauschalfestpreise.

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren war bisher ausnahmslos verboten. Seit Einführung der Regelung in § 4 a RVG ist dies "gelockert".

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich zu verbieten, hielten wir stets für anachronistisch. Als Anwälte verstehen wir uns in erster Linie als Interessenvertreter unserer Mandanten. Die Zulässigkeit zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars beteiligt den Rechtsanwalt am wirtschaftlichen Risiko des Rechtsstreits und eröffnet manchen Mandanten erst die Möglichkeit, einen Anspruch überhaupt geltend zu machen.